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Der dbb bremen zur Dienstrechtsreform

Mit der Umsetzung der Föderalismusreform hat die FHB die Regelungskompetenzen für Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht der bremischen Beamtinnen und Beamten erhalten und kann von ihnen Gebrauch machen. Die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz muss im Gleichklang mit den norddeutschen Ländern erfolgen, um einen für das Land Bremen negativen Wettbewerbföderalismus zu verhindern. Es ist aber auch an der Zeit zu zeigen, dass der Begriff „Reform“ nicht als Synonym für verdeckte oder offene Sparabsichten steht. Ziel einer Dienstrechtsreform muss allein die Förderung von Qualität, Kreativität und Motivation der Beschäftigten und deren amts- und leistungsgerechte Besoldung sein.
Die in Folge der Dienstrechtsreform notwendigen zusätzlichen Mittel haben die Beamten durch die Einsparungsmaßnahmen der vergangenen Jahrzehnte bereits vorfinanziert. Gerade in Bezug auf die Leistungshonorierung ist daran zu erinnern, dass die durch den Neuschnitt der Besoldungstabelle durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingesparten Mittel nicht - wie ursprünglich vorgesehen - in vollem Umfang zur Honorierung besonderer Leistungen verwendet wurden. Um derartiges künftig zu verhindern, sind die zusätzlichen Mittel für die Leistungshonorierung und deren Auszahlungspflicht gesetzlich zu fixieren. Grundvoraussetzung jeder Reform ist die Akzeptanz durch die Beschäftigten. Es ist erforderlich, die Beteiligungsrechte der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen an der einschlägigen Rechtssetzung zu stärken. Die erweiterten Beteiligungsrechte sind ein notwendiger Ausgleich für die besonderen Pflichten und das Streikverbot der Beamten.

dbb