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Positive Impulse

Laufbahnverordnung unterstützt lebenslanges Lernen

Neben anderen Faktoren entscheiden die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten darüber, ob der öffentliche Dienst interessant und attraktiv für die Beschäftigten und für zukünftige Generationen von Schulabgängern ist. Positive Ansätze sind in der neuen Laufbahnverordnung zu erkennen. Sie müssen konsequent genutzt werden.
Die neue Laufbahnverordnung stärkt das Prinzip des lebenslangen Lernens. Aus-, Fort- und Weiterbildung unterstützen das Ziel eines bürgernahen, leistungsstarken öffentlichen Dienstes und verstärken die beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Dies setzt voraus, dass die Angebote der Aus- und Fortbildung den veränderten Rahmenbedingungen regelmäßig angepasst werden. Die Teilnahme an Fortbildungen darf nicht durch einen zu hohen Arbeitsdruck behindert werden.
Neu ist, dass es nur noch 2 Laufbahngruppen gibt. In der Laufbahngruppe 1 werden die bisherigen Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes, in der Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zusammengefasst. Die Forderungen der Gewerkschaften nach Abschaffung komplizierter Aufstiegsverfahren und einer damit verbundenen besseren Durchlässigkeit der Laufbahnen wurden dabei nur halbherzig umgesetzt.
Die Senatorin für Finanzen sowie die Ressorts haben jetzt die Aufgabe, auf der Grundlage der Laufbahnverordnung, Aufstiegsangebote für die Beamtinnen und Beamten zu entwickeln. Hierzu gibt es eine erste Arbeitsgruppe und Vorüberlegungen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde endlich eine weitere Forderung der DGB-Gewerkschaften, das Eingangsamt für die Justizwachtmeister von A 2 auf A 4 heraufzusetzen, umgesetzt.
Der Praxisaufstieg für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ist auf Anregung der Gewerkschaften neu geregelt worden. Der Aufstieg ist jetzt früher möglich, wird im Regelfall jedoch nur bis zur Besoldungsstufe A 11 führen können. Richtig genutzt, kann diese neue Regelung eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Aufstiegsregelung bedeuten.
Die in der Laufbahnverordnung geforderte dienstliche Beurteilung ist aus unseren bisherigen Erfahrungen nur sehr eingeschränkt als eine Personalentwicklungsmaßnahme geeignet. Die vielen Probleme mit der Umsetzung der Beurteilungsrichtlinie in der jüngeren Vergangenheit machen dies deutlich.
Mit der neuen Bremischen Laufbahnverordnung besteht jetzt die Möglichkeit, positive Impulse für eine gute berufliche Entwicklungsmöglichkeit von Beamtinnen und Beamten zu setzen sowie diese durch umfangreiche Personalentwicklung zu erleichtern und stärker zu motivieren.

Burckhard Radtke