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Der Dreiklang hat sich bewährt

Die 86er Dienstvereinbarungen werden 20

Die drei thematisch und auch schriftlich miteinander verzahnten Dienstver-einbarungen sind nach wie vor ein unverzichtbares Instrument, um Umstrukturierungen im bremischen öffentlichen Dienst planvoll und sozialverträglich durchzuführen. Hier ein Überblick:

Die Dienstvereinbarung über die Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen bei einem Personalausgleich

Karikaturzeichnung zum Überhangmanagement

Immer wenn Kolleginnen und Kollegen z.B. von Stellenabbau oder Orga-nisationsveränderungen betroffen sind, gilt der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen und die Sicherung von Rechts- und Besitzständen. Werden Umsetzungen oder Versetzungen erforderlich, soll ein qualifizierter Einsatz auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz
- vorrangig in der bisherigen Dienststelle - erfolgen. Die erforderlichen Fortbildungen und andere Fördermaßnahmen unterstützen dabei den Wechsel.
Der Personalausgleich muss sozial gerechtfertigt sein und das Prinzip der Freiwilligkeit hat Vorrang. Es gibt Schutzregelungen für lebensältere und schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen. Bei umfangreicheren Veränderungen sind Umstellungspläne zu erstellen. Die MitarbeiterInnen und Personalräte sind frühzeitig zu informieren und zu beteiligen.
Die Umsetzung dieser Regelung wird durch eine Personalausgleichsstelle beim Senator für Finanzen unterstützt, die eine „Stellenbörse“ betreibt und betroffenen Dienststellen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei notwendigen Prozessen „zur Seite steht“.
Diese Dienstvereinbarung wurde erfolgreich bei den häufigen Umstruktu-rierungs- und Neuordnungsprozessen der letzten Jahre angewendet. Überlegungen zur Gründung einer Beschäftigungsgesellschaft für „überflüssiges“ Personal mit der Gefahr des Abschiebens haben sich vor diesem positiven Erfahrungshintergrund mit dem Personalausgleich nicht durchsetzen können.

Die Dienstvereinbarung über berufliche Weiterbildung

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschäftigten zu erhalten und zu erweitern. Berufliche Weiterbildung soll zur Erhöhung der Mobilität, zum beruflichem Aufstieg und zur persönlichen Entfaltung der Beschäftigten beitragen sowie insbesondere benachteiligte Beschäftigungsgruppen fördern. Damit soll das Verwaltungshandeln und die bürgernahe Aufgabenerfüllung verbessert werden.
Die Vereinbarung beschreibt Rahmenbedingungen, die den Anspruch der Beschäftigten auf berufliche Weiterbildung sichern. Die Vorgesetzten sollen zur Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen motivieren und die Freiräume dafür gewährleisten. Die „Weiterbildungskommission“ des Senators für Finanzen und des Gesamtpersonalrats berät jährlich über grundsätzliche Fragen der Bedarfe an Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Erfahrungen sind gut: Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurden flächendeckend alle Beschäftigten des bremischen öffentlichen Dienstes in der Nutzung neuer Technologien geschult - vom Grundkurs bis hin zur aufgabenbezogenen Fachanwendung. Viele Raumpflegerinnen wurden weiterqualifiziert zur Wahrnehmung von Bürotätigkeiten. Viele Beschäftigte haben berufsqualifizierende Abschlüsse erhalten und Aufstiege absolviert. Auch die Qualifizierungen für ganz neue Aufgabenfelder wie Bürgerservice, der die Wahrnehmung einer Vielzahl von bürgerbezogenen Aufgaben „aus einer Hand“ vorsieht, wurden auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung realisiert.

Die Dienstvereinbarung zur Einführung automatischer Datenverarbeitungsanlagen

Die Dienstvereinbarung regelt nach heutigem Sprachgebrauch die Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und formuliert Anforderungen an Gesundheitsschutz, Arbeitsgestaltung, Organisations- und Personalentwicklung, Datenschutz und die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Interessenvertretungen. Ziele sind eine rationelle und wirtschaftliche Aufgabenerledigung, schnellere und bürgernähere Dienstleistungen und verbesserte Arbeitsbedingungen der Beschäftigten.
Die Einführung neuer Technologien hat nach dem neuesten Stand der Technik unter Beachtung von gesicherten ergonomischen, arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen Erkenntnissen zu erfolgen. Hinzu kommen konkrete Vorgaben zum Gesundheitsschutz (z.B. betriebs- und augenärztliche Untersuchung, Bildschirmpause). Individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrollen dürfen mit Hilfe der neuen Technologien nicht durchgeführt werden.
Die Einführung neuer Technologien erfolgte und erfolgt auf der Grundlage der Dienstvereinbarung eingespielt und nahezu reibungslos. Zu einigen spezifischen Feldern wurden ergänzend gesonderte Regelungen vereinbart (z.B. Personaldatenverarbeitung, Telekommunikation, E-Mail- und Internetnutzung, Alternierende Telearbeit).
Aufgrund der zeitlosen Anforderungsnormen und der Regelungsbreite der Dienstvereinbarung sind dauerhafte Standards auch für moderne Verfahren z.B. im Bereich eGovernment gesetzt: gesundheitsgerechte Technik, Datenschutz, Schulungen, sozialverträglicher Einsatz. Die ebenfalls geforderte frühzeitige Betrachtung und Gestaltung von Arbeitsinhalten und -organisation entsprechend der Vorgaben fällt hingegen eher schwer. Daher hatten Senator für Finanzen und Gesamtpersonalrat im Zusammenhang mit der drohenden Wegrationalisierung der Schreibkräfte zur Unterstützung der Betroffenen eine Clearingstelle zur Beratung bei Qualifizierter Mischarbeit eingesetzt.
Die Technik entwickelt sich weiter. Mit zunehmender Vernetzung, dem elektronischen Verwaltungs- und Gerichtspostfach und anderen eGovernment-Technologien ändert sich das Aufgabenprofil in Post- und Geschäftsstellen und Registraturen. Auch hier gilt es vorausschauend tätig zu werden, um auf der Grundlage der Dienstvereinbarung dauerhafte Berufsperspektiven für die betroffenen MitarbeiterInnen sicherzustellen.

Doris Hülsmeier
Peter Garrelmann