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Angriffe auf die Mitbestimmung in Bremen

Soll das Prinzip von Befehl und Gehorsam wieder eingeführt werden?

Foto von Onno Dannenberg
Onno Dannenberg hat als Autor am jüngsten Kommentar zum Bremischen Personalvertretungsgesetz mitgewirkt. Er ist seit 2009 Bereichsleiter Tarifpolitik öffentlicher Dienst beim ver.di Bundesvorstand. Zuvor war er von 1980 bis 1987 Gewerkschaftssekretär bei der ÖTV-Kreisverwaltung Bremen und von 1987 bis 2009 bei der ÖTV-Bezirksverwaltung Weser-Ems bzw. dem ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen tätig (Foto: Danny Prusseit, ver.di-Bundesverwaltung)

In unregelmäßigen Abständen werden in der bremischen Politik Angriffe gegen das Bremische Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) gefahren - meist von den in dieser Frage "üblichen Verdächtigen" CDU und FDP, jüngst von der Fraktionsvorsitzenden der Grünen in der Bremischen Bürgerschaft. Das Muster dieser Angriffe ist dabei immer das gleiche: Die Personalräte hätten zu viel Macht, ihre Rechte müssten eingeschränkt werden, damit die Verwaltung/der Senat das politisch Gewollte auch umsetzen könne, und dies diene den Bürgerinnen und Bürgern. Kurz: Der Öffentlichkeit soll weisgemacht werden, eine Einschränkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst sei gut für die Bürgerinnen und Bürger und wer sich dafür einsetzt, verdiene es, bei der nächsten Bürgerschaftswahl mit Stimmen belohnt zu werden. Sehen wir uns deshalb die Kritikpunkte einmal an.
Meistens beginnt die Kritik an der sogenannten Allzuständigkeit der Personalräte. Hier wird suggeriert, die Personalräte hätten über alles Handeln der Behörden mitzubestimmen. Sieht man dagegen in das Gesetz (hier: § 52 Abs. 1 BremPersVG), so ist unschwer festzustellen, dass sich das Mitbestimmungsrecht der Personalräte nur auf die die Beschäftigten betreffenden Angelegenheiten bezieht. Das Handeln der Behörden nach außen, den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber, wird davon nicht erfasst. Dies wird auch von keinem Personalrat anders gesehen.
Ergänzend wird dann regelmäßig die ganz große Keule geschwungen und behauptet, das BremPersVG sei wegen der grundsätzlich gleichberechtigten Mitbestimmung gegenüber den Dienststellenleitungen verfassungswidrig. Dabei wird verschwiegen, dass Artikel 47 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen die gleichberechtigte Mitbestimmung unter Wahrung der öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung vorschreibt. Es wäre daher verfassungswidrig, die Mitbestimmungsrechte einzuschränken. Und es wird verschwiegen, dass die jetzige Konstruktion der Mitbestimmungsrechte im BremPersVG mit dem Letztentscheidungsrecht des Senats in organisatorischen Angelegenheiten und in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten genau den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil von 1959 zur damaligen Fassung des Gesetzes entspricht.
Weiterer Punkt ist häufig die Behauptung, das BremPersVG gewähre den Personalräten wesentlich mehr Rechte, als sie die Betriebsräte hätten. Auch diese Behauptung ist unzutreffend. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kennt zwar keine sogenannte Allzuständigkeit des Betriebsrats, enthält aber umfangreiche Kataloge von Mitbestimmungstatbeständen, die zum Teil ihrerseits Generalklauseln enthalten. Weiter sieht das BetrVG zwar auch nicht in allen Angelegenheiten eine gleichberechtigte Mitbestimmung des Betriebsrats vor, erkennt dem Arbeitgeber aber auch kein Letztentscheidungsrecht in personellen Angelegenheiten zu - darüber entscheiden im Nichteinigungsfall die Arbeitsgerichte.

Der neue Kommentar zum Bremischen Personalvertretungsgesetz erschien 2016

Es sollte aber auch der Zweck der Mitbestimmung nicht außer Betracht gelassen werden. In dem von der Arbeitnehmerkammer Bremen herausgegebenen Kommentar zum BremPersVG hat es der frühere Präsident des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen, Prof. Dr. Alfred Rinken, wie folgt zusammengefasst: "Faktisch ist Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ein wesentliches Element einer guten Public Corporate Governance. Normativ hat sie ihre Grundlage im Menschenwürdegebot, im Sozialstaatsprinzip und in einem starken Grundrechtsbezug. Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ist ein wesentliches Element einer modernen kooperativen Verwaltungsorganisation und Verwaltungsführung." Wer die Hand an die Mitbestimmung legen will, will die Entwicklung der Arbeitswelt zurückdrehen und das Prinzip von Befehl und Gehorsam einführen. Die Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger würden dadurch nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Und wer argumentiert, die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst dürfe nicht weitergehender ausgestaltet sein als in der privaten Wirtschaft, versucht zugleich, die Beschäftigten zu spalten. Richtig wäre es, sich für den Ausbau der Mitbestimmung sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst einzusetzen!
Erfreut können wir deshalb zur Kenntnis nehmen, dass sich der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen, Dr. Carsten Sieling, klar und eindeutig zur Mitbestimmung nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz bekannt hat.

Onno Dannenberg