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Beurteilungen

Ein Thema mit vielen Fragezeichen

Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes müssen regelmäßig alle drei Jahre und aus besonderen Anlässen (z.B. Beförderungen) beurteilt werden. Das ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie des Senats vom 15.7.2008. Derzeit wird in den Ressorts und Dienststellen an der Umsetzung der Beurteilungsrichtlinien gearbeitet.
Der Gesamtpersonalrat hat seine Befürchtungen zum Ausdruck gebracht. Subjektive Einflüsse auf die Beurteilungen, mangelhafte Beurteilungsgrundlagen und eine hierdurch ausgelöste fehlende Akzeptanz bei den Beamtinnen und Beamten können große Probleme für den Dienstbetrieb entstehen lassen. Hierdurch wird die Motivation der Betroffenen beeinträchtigt. Um diese Gefahren einzudämmen, kommt einer frühzeitigen Einbeziehung der Interessenvertretungen und der betroffenen Kolleginnen und Kollegen bei der Einführung der Beurteilungsrichtlinie eine hohe Bedeutung zu.
Im Vordergrund der Einführung muss ein Verfahren stehen, das ein möglichst hohes Vertrauen bei den zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten entstehen lässt und zu rechtmäßigen und gerechten Beurteilungen führt. Voraussetzungen hierzu sind eine ausreichende Information aller Beteiligten und ein Schulungsverfahren, das den Beurteilerinnen und Beurteilern ausreichend Zeit für das Einüben und Verinnerlichen der Ansprüche und Kriterien der Beurteilungsrichtlinie gibt. Parallel dazu muss für alle Tätigkeitsfelder eine einheitliche und gemeinsame Grundlage für die Beurteilung entwickelt werden. Grundlage hierzu bilden Tätigkeitsbeschreibungen und die genaue Betrachtung aller Arbeitsplätze hinsichtlich zusätzlicher oder abweichender Aufgaben. Auch die schwierigen Bedingungen von Teilzeitbeschäftigten müssen angemessen berücksicht werden. Eine Nichteinhaltung der Beurteilungsstichtage bei erstmaliger Anwendung der Richtlinie führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit.
Die beamtenrechtlichen Regelungen zum Beurteilungsverfahren von Beamtinnen und Beamten sind auf die ArbeitnehmerInnen nicht übertragbar. Für Tarifbeschäftigte finden die arbeitsrechtlichen Regelungen zum Zeugnisrecht Anwendung. Ein Zeugnis muss anders geschrieben sein als eine Beurteilung. Es sind positive Formulierungen zu verwenden (z. B. „hat sich stets bemüht“). Diese Anforderung erfüllen Beurteilungen nicht. Auf eigenen Wunsch können Tarifbeschäftigte an dem Beurteilungsverfahren teilnehmen, ohne dabei den Anspruch auf ein Zeugnis zu verlieren.
Die praktische Umsetzung der Beurteilungsrichtlinie führt zu unterschiedlichen Problemen. Um den betroffenen örtlichen Interessenvertretungen eine Möglichkeit zum Austausch und zur Information zu geben, hat der Gesamtpersonalrat einen Arbeitskreis zu diesem Themenschwerpunkt gegründet. Durch die Diskussion in der Arbeitsgruppe wird deutlich, wie unterschiedlich bisher bei der Umsetzung verfahren wird. Entscheidend ist aus Sicht der Interessenvertretungen die Schaffung der notwendigen Akzeptanz bei den betroffenen Beschäftigten.

Burckhard Radtke