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Was nutzt mir eigentlich die Dienstvereinbarung ...?

Die 86er Dienstvereinbarungen werden 30!

Die Achtziger in der bremischen Verwaltung - damals gab es Karteikarten, Blaupapier, Korrekturstifte, graue Telefone (Festnetz) und - immerhin elektrische - Schreibmaschinen.
Es gab Schreibkräfte, in Pools und in fast allen Referaten und Registraturen, Poststellen und Botendienste zum Transport der Papierberge.
Die Arbeit war nach Sachbearbeitung und Schreibarbeit strikt getrennt.
PCs und Internet, mobile Arbeit mit Laptop oder Tablet, Smartphones, gemeinsame Arbeit an Projekten von unterschiedlichen Orten, Telefon- und Videokonferenzen waren unvorstellbar.
Die Achtziger waren auch die Zeit der ersten großen Kürzungsrunden beim Personal und struktureller Veränderungen, beispielsweise im Krankenhausbereich.
In dieser Zeit zogen die ersten Bildschirme für großrechnerbasierte Fachverfahren in die Amtsstuben ein. Damals war es unseren Vorgängerinnen und Vorgängern beim Gesamtpersonalrat und in vielen örtlichen Personalräten schon klar: Da kommt was auf uns zu! Die Arbeitsbedingungen werden sich enorm verändern. Es droht der Verlust von vielen Arbeitsplätzen. Es könnte sogar zu Kündigungen kommen. Diese Veränderung müssen wir mitgestalten und die Beschäftigten schützen. Qualifizierte Beschäftigung muss in der Verwaltung erhalten bleiben.
Der Gesamtpersonalrat erhielt 1984 von der ersten großen Personalversammlung in der Stadthalle Bremen den Auftrag, mit dem Senat entsprechende Schutzregelungen zu vereinbaren. Zwei Jahre zähes Ringen folgten, bis 1986 ein Dreiklang von Dienstvereinbarungen unterzeichnet werden konnte. Jede dieser drei Dienstvereinbarungen regelt besondere Aspekte des Wandels der Arbeitswelt im öffentlichen Dienst.

Die Dienstvereinbarung zur Einführung automatischer Datenverarbeitungsanlagen ist bis heute die Grundlage für die Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien. Dort sind Anforderungen an Gesundheitsschutz, Arbeitsgestaltung, Organisations- und Personalentwicklung, Datenschutz und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Interessenvertretungen formuliert, die bis heute aktuell sind. Vereinbart ist, dass bei Planung, Einrichtung und Änderung der Bildschirmarbeitsplätze stets der neueste Stand der Technik unter Beachtung gesicherter ergonomischer, arbeitsmedizinischer, arbeitsphysiologischer und arbeitspsychologischer Erkenntnisse berücksichtigt werden muss. Die Anforderungen sind heute andere als vor dreißig Jahren, weil die Technik sich enorm weiterentwickelt hat. Aber die Dienstvereinbarung von 1986 bleibt durch ihre zeitlosen Formulierungen weiterhin die akzeptierte Grundlage.

Die Dienstvereinbarung über berufliche Weiterbildung hat zum Ziel, die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschäftigten zu erhalten und zu erweitern. Gerade in Zeiten des Wandels der Arbeitswelt kommt der Weiterbildung besondere Bedeutung zu. Nicht nur weil sich eingesetzte Programme und Arbeitsabläufe verändern, auch weil der öffentliche Dienst neue gesellschaftliche Herausforderungen wie die Integration von geflüchteten Menschen ermöglichen muss. Diese Dienstvereinbarung sichert den Anspruch der Beschäftigten auf Qualifizierung. Gleichzeitig schreibt sie den Vorgesetzten ihre Rolle zu, für Fortbildung zu motivieren und den Beschäftigten dafür auch die notwendigen Freiräume für die Teilnahme zu schaffen. In der Weiterbildungskommission zwischen Senatorin für Finanzen und Gesamtpersonalrat wird jährlich das Fortbildungsprogramm erörtert und über Schwerpunktsetzungen beraten. Das immer interessante Fortbildungsprogramm der Senatorin für Finanzen ist ein praktisches Ergebnis dieser Dienstvereinbarung.

Die Dienstvereinbarung über die Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen bei einem Personalausgleich regelt den Schutz der Kolleginnen und Kollegen, wenn ihre bisherige Tätigkeit entfällt oder neu organisiert wird und dadurch Umsetzungen oder Versetzungen erforderlich sind. Es ist dabei unerheblich, ob dies durch technische Entwicklungen oder durch Aufgabenverlagerungen verursacht wurde. Besondere Schutzregelungen gibt es hier für ältere Beschäftigte und Schwerbehinderte. Das Prinzip der Freiwilligkeit hat beim Personalausgleich Vorrang. Die Betroffenen haben Anspruch darauf auf einen neuen Arbeitsplatz durch geeignete Fortbildung, Umschulung und berufliche Weiterbildung vorbereitet zu werden. Personalräte und Betroffene haben aufgrund der Dienstvereinbarung einen Anspruch frühzeitig informiert und zu beteiligt zu werden.

Nach wie vor aktuell und hilfreich für die Beschäftigten

Die drei Dienstvereinbarungen von 1986 haben jede für sich einen eigenen Regelungsbereich. Gleichzeitig wirken sie häufig zusammen. Trotz des stolzen Alters von 30 Jahren sind sie nach wie vor aktuell und hilfreich für Betroffene und Interessenvertretungen. An einige Regelungen - wie die frühzeitige Beteiligung bei Veränderungsprozessen - muss immer mal wieder erinnert werden. Zu mehreren Regelungsbereichen konnten in den vergangenen Jahren ergänzende oder konkretisierende Dienstvereinbarungen vereinbart werden - so zur Personaldatenverarbeitung, zur Alternierenden Telearbeit oder zur Beschäftigtenbeteiligung. Dies wäre ohne die solide Grundlage, die in den achtziger Jahren gelegt wurde, nicht möglich gewesen.

Ina Menzel