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Ein großer Schritt voran

Bremer Erklärung zu fairen Beschäftigungsbedingungen

Einen großen Schritt vorwärts machen wir für bessere Beschäftigungsbedingungen im Bereich des öffentlichen Dien-stes in Bremen. Seit Jahren hatte sich der Gesamtpersonalrat um eine Dienstvereinbarung mit der Senatorin für Finanzen bemüht, die prekäre Arbeitsbedingungen und -verhältnisse im Bereich des öffentlichen Dienstes verringern und möglichst ausschließen sollte. Jetzt wollen der Präsident des Senats, Jens Böhrnsen, und die Senatorin für Finanzen, Karoline Linnert, gemeinsam mit der Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates, Doris Hülsmeier, eine "Bremer Erklärung für faire Beschäftigungsbedingungen" unterschreiben. Mit diesen Grundsätzen werden viele Lücken und Mängel bei den bisherigen Beschäftigungsbedingungen besser geregelt. Damit wird ein verbindlicher Rahmen vereinbart, auf den sich die Personalräte bei ihrer Arbeit vor Ort beziehen können.

Was ist daran neu?

Für viele KollegInnen galten diese Bedingungen auch schon bisher. Aber für viele galten sie auch nicht - insbesondere wenn sie befristet, in unfreiwilliger Teilzeit, als Leiharbeitskräfte bei anderen Arbeitgebern oder im Rahmen von Werk- und Honorarverträgen beschäftigt waren. Mit der "Bremer Erklärung" werden zwar nicht alle Ziele erreicht, aber der Gesamtpersonalrat hat einiges geschafft! Trotzdem gibt es immer noch viel zu tun.

Wie geht es weiter?

Nach der Unterzeichnung kommt es darauf an, dass die Dienststellen und die örtlichen Personalräte die vereinbarte "Bremer Erklärung zu fairen Beschäftigungsbedingungen" mit Leben füllen. Unfaire Arbeitsverhältnisse soll es im Vertretungsbereich des Gesamtpersonalrates Bremen nicht mehr geben! Einzelfälle können einer gemeinsamen Clearingstelle von Gesamtpersonalrat und Senatorin für Finanzen vorgelegt werden.
In zwei Jahren sollen die Umsetzung dieser Verbesserungen gemeinsam ausgewertet und die Regelungen weiterentwickelt werden.

Hajo Kuckero
Saskia Coenraats
Nicoletta Witt

Das sind die wesentlichen Regelungen

"Im Bereich des bremischen öffentlichen Dienstes soll es im Arbeitnehmerbereich grundsätzlich für alle Beschäftigten sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse geben,

  • die sich an den im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Vertrags- und Arbeitsbedingungen orientieren,
  • die auf Grundlage der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L/TVÖD) geschlossen werden,
  • die in der Regel unbefristet sind, wobei sachgrundbezogene Befristungen möglich sind, insbesondere, wenn es die Aufgabenerfüllung erfordert,
  • die geringfügige Beschäftigungen nur im Ausnahmefall vorsehen, soweit es die Aufgabenerfüllung erfordert und auch das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und die ergänzend hierzu vereinbarten tariflichen Vorschriften beachtet werden,
  • die auf Wunsch der/des Beschäftigten in der Regel eine Vollzeitbeschäftigung ermöglichen,
  • die eine gute Vereinbarkeit familiärer und beruflicher Bedingungen durch den Arbeitgeber (u. a. durch besondere organisatorische Maßnahmen, Arbeitszeitmodelle, Unterstützungs-, Fortbildungs- und Betreuungsangebote) sicherstellen,
  • die nach einer Ausbildung die Übernahme bei der Ausbildung für Bedarfsberufe im Rahmen der Personalplanung vorsehen
  • bei anderen Ausbildungsverhältnissen erfolgt eine weitere Beschäftigung nach der Dienstvereinbarung "Ausbildung" bzw. nach Maßgabe der tarifvertraglich vereinbarten Regelungen,
  • die Praktika nur als Orientierungs- und Ausbildungspraktika im Rahmen der "Allgemeinen Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung" vom 02.07.2012 (Brem.ABl. S. 414) ermöglichen,
  • die allen Beschäftigten im Bereich des bremischen öffentlichen Dienstes unabhängig von der konkreten Beschäftigungsform die Teilnahme an Einarbeitungs-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen, interner Fort- und Weiterbildung und internen Ausschreibungen ermöglichen,
  • die den gesetzlich festgelegten Mindestlohn beachten,
  • bei denen Zeitarbeitsverhältnisse, die eine Vakanz kurzfristig auffangen, nicht länger als 6 Monate abgeschlossen werden. Leiharbeitskräfte sollen grundsätzlich die gleiche Vergütung wie Beschäftigte im Arbeitsverhältnis erhalten.

Über die Vergabe von Werk- und Honorarverträge sind die zuständigen Interessenvertretungen zu informieren. [...]
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Beschäftigte im Beamtenverhältnis, soweit ein entsprechender konkreter Anwendungsfall vorliegt. [...]"